Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung – auch dann nicht, wenn die Patienten zufrieden waren.
Der Beklagte hatte sich gegen Geld gefälschte Diplome über ein erfolgreiches Psychologiestudium, einen Doktortitel und den Abschluss von Fachprüfungen verschafft und damit die Zulassung zu einem Vertragsarztsitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut erlangt. In der Folge zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung Honorare in Höhe von mehr als 110.000 Euro aus.
Gegenüber dem Gericht argumentierte der Beklagte, er habe aufgrund diverser Fortbildungen breites Fachwissen besessen, zudem auch sehr eng mit einem Ärzteteam zusammengearbeitet. Nie habe es unzufriedene Patienten oder Beschwerden gegeben.
Nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin hatte der Beklagte keinen Anspruch auf das erlangte Honorar (Urteil vom 19. Februar 2024, Az. S 143 KR 853/22). Die Erbringung ärztlicher Leistungen sei Ärzten und Zahnärzten vorbehalten, also approbierten Heilbehandlern. Ansonsten bestehe kein Vergütungsanspruch. Auf den Umstand, dass dem Beklagten ein Versorgungsauftrag erteilt worden war, komme es ebenso wenig an wie darauf, ob die Menschen, die sich ihm als Patienten anvertraut hatten, zufrieden gewesen seien.
Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Wäre es ihm tatsächlich nur darum gegangen, bedürftigen Menschen durch zugewandtes Hören und seelische und moralische Unterstützung zu helfen – so sein Vortrag im Gerichtsverfahren – hätte er diese Hilfe jederzeit ehrenamtlich bei einem Sozialverband anbieten können. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass allein eine „gute Behandlung von kranken Menschen“ eine Honorarzahlung rechtfertige, wäre das aufwendige Täuschungsmanöver nicht nötig gewesen.
(SG Berlin / STB Web)
Artikel vom: 12.09.2024