Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Mit seinem Urteil vom 13.09.2024 (Az. Az. 16 K 5228/22) hat das Gericht eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding abgewiesen, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört. Die Klägerin machte einen Anspruch auf Gewährung höherer Zuwendungen geltend.
Zur Begründung trug sie insbesondere vor, größere Unternehmen würden durch diese Obergrenzen gleichheitswidrig benachteiligt. Kleinere Unternehmen hätten ihre laufenden Kosten durch die Förderung der Überbrückungshilfe regelmäßig in einem Umfang von 80 bis 90 Prozent decken können. Größere Unternehmen wie die Klägerin, deren Ausfälle erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen gelegen hätten, seien dagegen nur zu einem deutlich geringeren Anteil kompensiert worden. Hierdurch werde der Wettbewerb verzerrt. Da die Verluste der Klägerin auf staatlichen Eingriffen beruhten, seien diese auch entsprechend von der Allgemeinheit zu tragen.
Existenzsicherung für KMU
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Obergrenzen der Förderprogramme würden zwar zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen führen. Diese Benachteiligung sei aber sachlich gerechtfertigt. Es sei legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finanzierungsmöglichkeiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist. Hinsichtlich der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, sei eine Förderung bis zu 54,5 Millionen Euro regelmäßig ausreichend.
Alternative Hilfsmittel
Für größere Unternehmen hätten außerdem alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung gestanden. Größeren Unternehmen sei es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten, größere Lasten zu tragen und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste sei der Staat nicht verpflichtet.
(VG Köln / STB Web)
Artikel vom: 18.09.2024