Das Kabinett hat am 24. Juli das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

  • Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Personen für das Jahr 2024 sichergestellt. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden.
  • Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Kinder und Familien

  • Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden.
  • Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.

Lohnsteuer

  • Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit soll eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden.
  • Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und soll durch die Reform zeitgemäß angewendet werden. Denn mit dem Faktorverfahren könne die steuermindernde Wirkung des „Ehegatten-Splitting“ bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden, so die Bundesregierung.

Gemeinnützigkeitsrecht

  • Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen, ohne hierdurch ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden und ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert.
  • Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.

Abschreibungen

  • Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll ein bürokratieärmeres Abschreibungsinstrument zur Verfügung stehen.
  • Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.

(Bundesregierung / BMF / STB Web)

Artikel vom: 25.07.2024