Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Fahrtkosten eines selbstständigen IT-Beraters befasst.

Seine Tätigkeit übte der IT-Berater an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seiner Steuererklärung machte er seine Fahrtkosten als Betriebsausgaben geltend – und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden).

Das Finanzamt hingegen folgte der Verwaltungsauffassung und befand, dass der Kläger bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“ habe, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.

Begriff „Betriebsstätte“

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz vertrat zwar die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Stattdessen sei im vorliegenden Fall der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine „Betriebsstätte“ anzusehen. Im Ergebnis könne er seine Fahrtkosten dennoch nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen. Die Wohnung des Klägers beziehungsweise sein häusliches Arbeitszimmer stelle jedenfalls keine Betriebsstätte dar, so das Urteil vom 19. Juni 2024 (Az. 1 K 1219/21).

Revision anhängig

Das FG hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Begrifflichkeiten zu ermöglichen, zumal das FG von der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014) abgewichen ist. Inzwischen hat der Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 15/24).

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom: 24.07.2024