Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu beantworten.
Die Beklagte hat zwei Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt über 90.000 Euro im Besitz, die zu Sparkonten des mittlerweile verstorbenen Bruders der Beklagten bei einer Bank gehören. Es lagen jedoch weder Abtretungserklärungen noch eine notariell beurkundete Schenkung zugunsten der Beklagten vor. Dennoch behauptete die Schwester eine Schenkung: Ihr Bruder habe ihr die beiden Sparbücher übergeben und ihr erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen.
Dies erkannte der für den Nachlass zuständige Testamentsvollstrecker nicht an und verlangte die Herausgabe der beiden Sparbücher. Eine Schenkung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Beklagte unstreitig keine Schenkungssteuer gezahlt habe.
Sparbuch verbrieft eine Forderung gegen die Bank
Das LG Koblenz hat seine Klage allerdings abgewiesen und das Vorliegen einer Schenkung bestätigt (Urteil vom 14.03.2024, Az. 3 O 457/23, nicht rechtskräftig). Da kein Schenkungsversprechen in notarieller Form vorliege, sei eine mündlich vereinbarte Schenkung nur dann wirksam, wenn sie vollzogen („bewirkt“) sei. Bei beweglichen Sachen hänge in aller Regel die Wirksamkeit der Schenkung nicht von einem notariellen Vertrag ab. Denn die Schenkung eines beweglichen Gegenstandes werde durch die Übergabe sofort vollzogen.
Schenkung erfordert Abtretung der Forderung
Bei einem Sparbuch reiche die Übergabe hingegen zum Vollzug der Schenkung nicht aus. Das Sparbuch verbriefe eine Forderung gegen die Bank. Die Forderung gegen die Bank gehe nicht dadurch auf einen Dritten über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen wird. Vielmehr stehe das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, müsse mithin eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren. Der Vollzug einer Schenkung erfordere bei einem Sparbuch also grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person.
Konkludente Abtretungsvereinbarung möglich
Eine solche Abtretungsvereinbarung könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen mit dem Willen „das darfst Du behalten“ übergebe, verbinde damit regelmäßig die Vorstellung, dass mit dieser Absprache alles geregelt sein solle, was zur Bewirkung der Zuwendung erforderlich ist. Die Rechtsprechung nehme daher in bestimmten Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuchs eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten in Betracht komme, so dass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen sei.
Dabei komme es zwar auf die Umstände des Einzelfalles an. Es entspreche allerdings gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass in aller Regel in der Übergabe des Sparbuchs ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung zu sehen sei.
Fehlende Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht maßgeblich
Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem Finanzamt könne vielerlei Gründe haben, lasse jedoch keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden habe. Insoweit könne die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt war. Die steuerrechtlichen Folgen möge sie zu tragen haben, diese ständen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen.
(LG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 04.06.2024