Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro nicht übersteigt. Unterhaltsleistungen sind dabei nicht (sofort) in die Vermögensberechnung einzubeziehen.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall machten die Kläger Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Kindergeldanspruch bestand nicht mehr. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 1.1.2019 ein Guthaben von 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise.
Der BFH hob die Vorentscheidung hingegen auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 1.1.2019 nicht zu berücksichtigen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.06.2024