Das Bundeskabinett hat am 5. Juni den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht unter anderem die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, Regelungen zu geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen sowie die Förderung von Wohngemeinnützigkeit vor.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird der Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.
Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen:
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets: Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Zudem soll die Regelung bereits vorhandene Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen: Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
- Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 05.06.2024