Fehlerhafte oder fehlende Angaben auf E-Rezepten sollen künftig nicht mehr zu Rechnungskürzungen von Krankenkassen bei Apotheken führen.

Dieser Friedenspflicht, die rückwirkend seit 1. Januar 2024 und zunächst bis zum 31. Dezember 2024 gilt, hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) zugestimmt. Vorangegangen waren langwierige Verhandlungen mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), um eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft abzuschließen.

Der DAV hatte sich Anfang des Jahres – nach dem flächendeckenden Start des E-Rezeptes – mehrfach an das Bundesgesundheitsministerium gewandt und um Klärung gebeten. Im Februar war das Ministerium der Empfehlung der Apothekerschaft dann gefolgt und hatte die Kassen dazu aufgerufen, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn beispielsweise die ärztliche Berufsbezeichnung fehlt.

Seit dem bundesweiten Start des E-Rezeptes am 1. Januar 2024 kommt es immer wieder zu Problemen und Fehlern, die in den Praxisverwaltungssystemen der Arztpraxen oder im Fachdienst der gematik entstehen. Vor allem fehlerhafte oder fehlende Berufsbezeichnungen der Ärztinnen und Ärzte auf den E-Rezepten führen zu erheblichen technischen Problemen. Aus Sicht des DAV dürfen die Apotheken nicht für Fehler sanktioniert werden, die an anderen Stellen im System entstehen.

(ABDA / STB Web)

Artikel vom: 21.06.2024