Die Drogeriemarktkette dm bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, das auf dem Etikett u.a. als „hautfreundlich“ beschrieben wurde. Der Europäische Gerichtshof hat dies nun als irreführend erachtet.
Geklagt hatte die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dm habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen. Nach der Verordnung dürfen diese nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist daher verboten.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof, der speziell wegen der Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen wurde, den Europäischen Gerichtshof befragt. Dieser stellte hierzu fest, dass die Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation habe, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeide, sodass sie nicht nur geeignet sei, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte.
Eine solche Angabe sei irreführend, sodass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt sei, so das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-296/23 vom 20. Juni 2024.
(EuGH / STB Web)
Artikel vom: 26.06.2024