Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll im Gesetz klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss.
Dadurch soll die Regelung in Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht gebracht werden. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor.
Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte ist in Paragraph § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dieser sieht bislang noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen und steht in einem Spannungsverhältnis zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung.
Diese gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogene Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. Oktober 2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22).
(BMJ / STB Web)
Artikel vom: 24.05.2024