Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren entschieden, das als Musterverfahren angesehen wird.
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Regelung ist verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass die Gesetzgebung die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Aus der Verfassung ergebe sich zudem nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
Bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren anhängig
Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 06.05.2024