Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf.
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen Familienstiftung Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Stiftung die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 Prozent nach Steuerklasse I.
Die Vorschrift über das sogenannte Steuerklassenprivileg, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest, was die Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20.000 Euro und Anwendung eines Steuersatzes von 30 Prozent nach Steuerklasse III bedeutet.
Hiergegen klagt die Familienstiftung vor dem Finanzgericht Köln. Mit seinem am 11.3.2024 veröffentlichten Beschluss vom 30.11.2023 (7 K 217/21) hat der 7. Senat dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom: 12.03.2024