Der Europäische Gerichtshof hat sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein Mitgliedstaat einen Dienst, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Online-Verkauf von Arzneimitteln besteht, verbieten kann.
Wird danach ein Anbieter, der keine Apothekereigenschaft besitzt, selbst als Verkäufer von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angesehen, kann der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, die Erbringung dieses Dienstes verbieten.
Beschränkt sich der betreffende Anbieter hingegen durch eine eigene und vom Verkauf unabhängige Leistung darauf, Verkäufer und Kunden zusammenzuführen, dürfen die Mitgliedstaaten diesen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln beteiligt sei, ohne die Eigenschaft eines Apothekers zu haben.
Nähere Informationen zum Sachverhalt können der Pressemitteilung des EuGH vom 29. Februar 2024 entnommen werden.
(EuGH / STB Web)
Artikel vom: 08.03.2024