Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellten ist voll versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht in NRW entschieden.
Eine medizinische Fachangestellte war bei einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis von April bis Oktober 2023 mit durchschnittlich 2 Stunden pro Woche und für 80 Euro monatlich beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Praxis für die Fachangestellte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung von rund 900 Euro nach. Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Praxis vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.
Mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen
Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Praxis mit Urteil vom 25.10.2023 (Az. L 8 BA 194/21) zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit habe die Rentenversicherung zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Praxis begonnen worden sei.
Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich
Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen beziehungsweise Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle zu beantragen.
(LSG NRW / STB Web)
Artikel vom: 08.02.2024