Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten Gartengrundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Es war von einem fast 4.000 Quadratmeter großen Grundstück umgeben, das die Steuerpflichtigen als Garten nutzten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Auf einem der beiden Teilstücke bewohnten Sie weiterhin das Haus. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie und machten für den Veräußerungsgewinn eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.
Unbebaute Grundstücke können nicht bewohnt werden
Dem ist der BFH mit Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 14/22) entgegengetreten. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird, so das Gericht.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 13.02.2024