WP/vBP-Praxen sind verpflichtet, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG zu schaffen, wenn mehr als zehn WP/vBP oder Angehörige von Berufen, mit denen der Beruf des WP/vBP nach § 44b Abs. 1 WPO gemeinsam ausgeübt werden darf, in der jeweiligen Praxis tätig sind. Die WPK macht darauf aufmerksam, dass das GwG es den geldwäscherechtlich Verpflichteten ermöglicht, die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen an Dritte auszulagern.

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