Bundesjustizminister Buschmann hat Eckpunkte für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Das neue Rechtsinstitut soll sich an Erwachsene richten, die jenseits von Ehe, Familie und Partnerschaft Verantwortung füreinander übernehmen und diese Beziehung rechtlich absichern wollen.
„Wenn Menschen Verantwortung füreinander übernehmen, ist das etwas Großartiges. Heute geschieht das immer mehr auch außerhalb von Ehe, Familie und Partnerschaften: zum Beispiel in Senioren-WGs, in Mehrgenerationenhäusern oder unter engen Freunden. Unser Recht hat davon noch keine Notiz genommen: Es gibt im Recht keinen Namen und keine zusammenhängen Regeln für Verantwortungsbeziehungen jenseits von Ehe und Familie.“ so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.
Verantwortungsbeziehungen absichern
Das neue Institut soll es Menschen ermöglichen, ihre Verantwortungsbeziehungen so abzusichern, wie sie es möchten – mit passgenauen Lösungen zum Beispiel für Auskunftsrechte im Krankenhaus oder die gemeinsame Führung des Haushalts. Am besonderen Schutz von Ehe und Familie soll die Verantwortungsgemeinschaft nichts ändern.
Nach dem Eckpunktepapier sollen für das Zustandekommen einer Verantwortungsgemeinschaft folgende Regeln gelten:
- Zustandekommen durch notariell beurkundeten Vertrag,
- maximal sechs Vertragspartner,
- Volljährigkeit aller Beteiligten,
- Erfordernis eines tatsächlichen persönlichen Näheverhältnisses.
Auswahl verschiedener Module
Eine Verantwortungsgemeinschaft soll keine Auswirkungen auf das Verhältnis von Eltern zu Kindern haben. Sie soll auch keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben. Für die Rechtsfolgen ist ein Stufenmodell geplant. In der Grundstufe soll die Verantwortungsgemeinschaft nur einige wenige Rechtsfolgen haben. Wenn die Parteien mehr Verantwortung füreinander übernehmen wollen, dann können sie – in der Aufbaustufe – zwischen verschiedenen Modulen auswählen und diese frei miteinander kombinieren.
Vorgesehene Module sind
- Modul „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“
- Modul „Zusammenleben“ im Falle des räumlichen Zusammenlebens
- Modul „Pflege und Fürsorge“
- Modul „Zugewinngemeinschaft“ (zwei Personen, die nicht verheiratet sind)
Die Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft soll jederzeit durch konsensualen Vertrag, der Austritt durch einseitige Erklärung möglich sein.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom: 07.02.2024