Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei den im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells zu zahlenden Beteiligungsbeiträgen um Verbindlichkeiten handelt, die im Rahmen von Neuwagengeschäften eingegangen werden oder ob diese Beträge den Anschaffungskosten des von der Leasinggesellschaft zurückerworbenen Fahrzeugs zuzurechnen sind (Az. XI R 20/20).

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