Das BayObLG hat der Musterfeststellungsklage eines Verbraucherschutzverbands gegen die Sparkasse Nürnberg teilweise stattgegeben. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anpassung variabler Vertragszinsen in Prämiensparverträgen mit unwirksamer Zinsklausel und die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen (Az. 101 MK 1/20).

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