Das BMF hat ein Schreiben zu einer Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG bekannt gegeben. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, können Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.05.2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).

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