Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.
Dem ist der BFH mit Urteil vom 14.11.2023 (Az. IX R 13/23) entgegengetreten. Gewinne aus Grundstücksverkäufen seien grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem uterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter überlassen wird.
Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des vorinstanzlichen Finanzgerichts Düsseldorf (STB Web berichtete).
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.01.2024