Die Höhe der Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 Prozent ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg verfassungsgemäß. Das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen sei nicht übertragbar.
Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruhe grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder werde jedenfalls bewusst in Kauf genommen, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hingegen habe seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände (Urteil vom 11.5.2023, Az. 1 K 180/22). Zu diesem Ergebnis kam auch schon das Finanzgericht Münster.
Die Revision wurde allerdings im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 9/23 anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen zugelassen.
In dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte. Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt in bestimmtem Umfang gewährt. Die Aussetzung der Vollziehung war jeweils befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einsprüche wurden schließlich als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob, die teilweise Erfolg hatte. Nach den daraufhin geänderten Steuerfestsetzungen setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen nach Maßgabe der Abgabenordnung fest – zutreffend, wie das Finanzgericht entschied.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 05.01.2024