Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, das einfahrende Fahrzeug als Verursacher gilt, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist (Az. 39 C 329/21 (19)).
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