Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob eine Plattform für Online-Petitionen als Verein gemeinnützige Zwecke – konkret die Förderung des demokratischen Staatswesens – verfolgt.
In § 52 der Abgabenordnung (AO) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt und welche im Einzelnen als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind, darunter auch die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO).
Im Streitfall betrieb der Kläger als eingetragener Verein eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen konnten (sogenannte Online-Petition). Vorstand und Mitarbeitende des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen.
Demokratie ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. November 2023 (Az. 8 K 8198/22) entschieden, dass der Begriff „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ entgegen der Auffassung des Finanzamts bei Online-Petitionen nicht nur Petitionen an staatliche Organe erfasst. Das demokratische Prinzip bedinge nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordere generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie sei ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördere der Verein das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führe die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen müsse; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genüge.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim Bundesfinanzhof zum Az. V R 28/23 anhängig.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 17.01.2024