Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 ein neuer § 14b AO eingeführt. Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher lt. BMF ab 1. Januar 2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 1. Januar 2024 ihr gegenüber geltend zu machen (Az. IV D 1 – S-0284 / 20 / 10006 :003).
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