Das LG Köln entschied, dass dem Geschädigten bei einem Glatteisunfall auf einem Grundstück ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, auch wenn der grundsätzlich Räum- und Streupflichtige diese Pflichten durch Vertrag auf eine Fachfirma übertragen hat, diese aber erkennbar nicht ausrückt (Az. 15 O 169/23).

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