Einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin von ihrer vormaligen Arbeitgeberin die Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Arbeitgeberin zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Klägerin gekündigt.
Gericht bestätigt die Auffassung der Arbeitgeberin
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Monat September 2022 pflichtwidrig die Energiepreispauschale weder abgerechnet noch ausgezahlt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass sie von der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 befreit gewesen sei, da keine Gehälter ausgezahlt und dementsprechend auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben worden seien. Dem folgte das Gericht in seinem Gerichtsbescheid vom 18.10.2023 (Az. 1 K 163/23, rechtskräftig). Für die Klage kein Rechtsschutzinteresse, weil die Arbeitgeberin nicht Schuldnerin der Energiepreispauschale sei. Vielmehr erfülle sie nur eine ihr gesetzlich auferlegte Pflicht als Zahlstelle.
Solange die Energiepreispauschale daher noch nicht ausgezahlt worden sei, müsse die Klägerin als Gläubigerin der Energiepreispauschale gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
(FG Hamburg / STB Web)
Artikel vom: 12.01.2024