Das BVerfG entschied auf Vorlage des BFH, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des UntStFG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist (Az. 2 BvL 8/13).
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