Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die in bestimmten Altersvorsorgeverträgen einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.
Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die betreffenden Altersvorsorgeverträge die folgende Bestimmung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Nicht klar und verständlich
Diese Klausel ist nach dem Urteil des BGH vom 21. November 2023 (Az. XI ZR 290/22) nicht klar und verständlich und benachteiligt dadurch die Vertragspartner unangemessen. Diese könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Diese lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beanspruche. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, würden weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt.
Belastung lässt sich nicht absehen
Außerdem erfahre man nicht, in welcher Höhe Kosten anfallen. Die Klausel benenne weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital beziehe. Sie lasse den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 04.12.2023