Nicht jede als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlung ist per se steuerfrei. Zahlungen sind sowohl aufgrund ihrer Höhe, als auch mit Blick auf die Gesamtumstände zu bewerten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei geltend. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.
Freiwillige Sonderzahlungen als Arbeitslohn?
Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld.
Gericht bestätigt Finanzamt
Die hiergegen gerichteten Klagen der beiden Prokuristen hatten keinen Erfolg. Die Richter des FG Köln folgten der Ansicht des Finanzamts (Urteile vom 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
(FH Köln / STB Web)
Artikel vom: 11.12.2023