Der Europäische Gerichtshof hat über zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien geurteilt. Während das Scoring nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.
Das sogenannte Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Scoring unzulässig, sofern Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Es obliegt nun dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, das den EuGH angerufen hatte, zu beurteilen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält.
SCHUFA: Score für viele nicht allein entscheidend
„Auf dieses Urteil haben wir uns mit unseren Kunden in den vergangenen Monaten vorbereitet“, so Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA. „Das weit überwiegende Feedback unserer Kunden lautet, dass Zahlungsprognosen in Form des SCHUFA-Scores für sie zwar wichtig, aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss sind. Deshalb wird die große Mehrheit unserer Kunden SCHUFA-Scores weiterhin ohne Anpassung ihrer Prozesse nutzen können.“
Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung
In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung hat der EuGH entschieden, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, das eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsieht. Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung.
Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es nun ebenfalls Sache des vorlegenden Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen.
Die SCHUFA hat die Speicherdauer in Erwartung der EuGH-Entscheidung bereits im März 2023 auf 6 Monate verkürzt (STB Web berichtete).
(EuGH / STB Web)
Artikel vom: 07.12.2023