Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat über die Vermittlung von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis entschieden.
Nach dem Urteil vom 9.11.2023 (Az. 6 U 82/23) darf die Vermittlerin für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert werden.
Konkret erfolgt die Vermittlung über eine von der Vermittlerin entwickelte Plattform mit der Werbeaktion: „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“. In diesem Rahmen übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Vermittlerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Vermittlerin zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. ist die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig. Die Vermittlerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Sie habe hier zudem die Ärzte entsprechend den Regelungen der GOÄ – also ohne Rabatt – bezahlt und den den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 11.12.2023