Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Muss eine bewusstlose Person die Kosten ihrer Rettung trotzdem tragen? Einen solchen Fall hatte das Landgericht (LG) Lübeck zu entscheiden.
Ein Mann wurde mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert – bewusstlos. Er wurde notoperiert und überlebte. Eine Krankenversicherung hat er jedoch nicht. Vor dem LG Lübeck forderte das Krankenhaus schließlich die Zahlung der Behandlungskosten über 10.000 Euro. Der Mann sagt, er sei den Ärzten dankbar, könne aber nicht zahlen. Als Bewusstloser habe er mit dem Krankenhaus auch gar keinen Vertrag geschlossen.
„Geschäftsführung ohne Auftrag“
Darin stimmte das LG Lübeck zwar überein. Die Behandlung muss er aber trotzdem zahlen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusstlosigkeit nämlich aus der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ verlangen. Auch ohne Vertrag sei der Mann zur Zahlung verpflichtet, weil die Ärzte mit seiner Rettung in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich weiter behandeln lassen. Dadurch habe er mit dem Krankenhaus schließlich doch noch einen Behandlungsvertrag geschlossen und müsse auch für diese Kosten einstehen.
Das Urteil vom 13.10.2023 (Az. 12 O 50/22) ist nicht rechtskräftig.
(LG Lübeck / STB Web)
Artikel vom: 10.12.2023