Eine gemeinnützige Stiftung betreibt in einem angemieteten Geschäftshaus ein Museum und hat mit der Vermieterin im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis aus steuerlichen Gründen eine Spendenvereinbarung getroffen. Über rechtliche Folgen entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Konkret vereinbarten die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung, dass die Vermieterin jährlich eine Spende etwa in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an die Stiftung zahlt. Aus den Spendengeldern wollte die Stiftung, die über kein nennenswertes Vermögen verfügt, die Miete bezahlen. Später wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft verkauft, die die Spendenverpflichtung übernahm. Nachdem von der neuen Vermieterin jedoch keine Spendengelder mehr an die Stiftung überwiesen wurden, konnte diese die Miete nicht mehr bezahlen. Die neue Vermieterin kündigte wegen Zahlungsverzugs und klagte die rückständige Miete ein.
„Kauf bricht nicht Miete“
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stiftung hat das OLG die Klage abgewiesen. Die Stiftung sei nicht mit den Mieten in Verzug geraten. Die zwischen der ursprünglichen Vermieterin und der Beklagten getroffene Spendenvereinbarung stelle eine mietrechtliche Abrede über Höhe und Fälligkeit der Miete dar; sie stehe entgegen der landgerichtlichen Annahme nicht allein im wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Mietvertrag. Damit sei diese Vereinbarung auf den neuen Käufer der vermieteten Räumlichkeiten übergegangen und binde ihn („Kauf bricht nicht Miete“).
Verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe
Inhaltlich handele es sich bei der Spendenvereinbarung um eine verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe. Mit der als Spende deklarierten Zahlung sei die zunächst vereinnahmte Miete zurückgezahlt und damit die tatsächlich vereinbarte Miete um die Höhe der Spendenvereinbarung reduziert worden. Die Parteien hätten sich auf diese Weise die Gemeinnützigkeit der Stiftung zunutze gemacht, „indem der tatsächlich nicht verlangte Mietanteil über die Deklaration als Spende einer steuerlichen Privilegierung zugeführt werden konnte“, so das OLG. Durch die Zahlung der Jahresspende schuldete die Stiftung faktisch gar keine Miete.
Steuerliche Gestaltung
Den Beteiligten sei es darum gegangen, durch die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe einerseits und der späteren Spendenvereinbarung andererseits sich besondere steuerliche Umstände, die mit der Abzugsfähigkeit von Spenden einhergehen, zunutze zu machen. Nach der Rechtsauffassung des Finanzministeriums seien Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben seien, als Spenden (nach § 10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung sind und im tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistung stehen. Da die Beteiligten hier die Spende in einer gesonderten Vereinbarung geregelt hatten, habe vermieden werden können, dass die Abzugsfähigkeit der Spende von den zuständigen Steuerbehörden in Zweifel gezogen werden konnte.
Das Urteil vom 7.11.2023 (Az. 2 U 115/22) ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 22.11.2023