Der BFH hatte zu entscheiden, ob zu Lohnsteuerverbindlichkeiten führende Aufrechnungslagen Rechtshandlungen darstellen, die der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegen und damit ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auslösen, selbst wenn die Lohnsteuer vorzeitig angemeldet worden ist und die Lohnsteuer wegen des früheren Zuflusses des Arbeitslohns entstand, obgleich der Monat und damit die zu erbringende Arbeitsleistung noch nicht erbracht worden war (Az. VII R 35/19).

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