Der BFH nahm dazu Stellung, ob es im deutschen Umsatzsteuerrecht eine Regelung i. S. v. Art. 184 MwStSystRL gibt, die eine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums ermöglicht und ob in diesen Fällen die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG nicht angewandt werden kann (Az. V R 49/20).
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