Der BFH nimmt zu der Frage Stellung, ob im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 378 AO den Kaufmann höhere Sorgfaltspflichten als andere Steuerpflichtige treffen, wenn die steuerbegründenden Rechtsgeschäfte nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören (Az. II R 35/20).
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