Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat sich mit den Anforderungen an die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen befasst. Der Arbeitgeber hatte die genauen Uhrzeiten der unstreitig stattgefundenen Nachtarbeit nicht angegeben.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung fiel auf, dass der Kläger an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Die Prüferin erkannte die Steuerfreiheit jedoch nicht an. Dabei war unstreitig, dass die vom Kläger in seinen Aufzeichnungen festgehaltenen Personen die Nachtarbeit durchgeführt haben und dass die aufgezeichneten Summen entsprechend den Aufzeichnungen neben dem Grundlohn für die Nachtarbeit bezahlt und die Höchstgrenzen des § 3b EStG (25 % des Grundlohns) nicht überschritten wurden.
Fehlende Präzision der Aufzeichnungen
Streitig war jedoch, ob die Steuerfreiheit deshalb zu verwehren ist, weil nicht die genaue Uhrzeit (Beginn und Ende der Arbeit), sondern lediglich der Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl angegeben wurden (z.B. 4 Stunden innerhalb der Zeit von 20 Uhr – 6 Uhr).
Das FG entschied, dass die fehlende Präzision der Aufzeichnungen unschädlich und die Steuerfreiheit zu gewähren war. Soweit der Bundesfinanzhof in einem früheren Urteil das Erfordernis von konkreten Einzelaufstellungen (einschließlich Anfangs- und Schlusszeit) der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit aufgestellt habe, habe dies lediglich dazu gedient, die Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung – in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen – zu belegen und die Anzahl der Stunden sichtbar zu machen. Die Aufzeichnungen erfüllten indes keinen Selbstzweck. Soweit daher die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien, seien ungenauere Aufzeichnungen unschädlich.
Das Urteil vom 9.11.2022 (Aktenzeichen 4 K 145/20) ist rechtskräftig.
(FG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom: 11.10.2023