Das AG München entschied in einem Familienstreit um Haustürschlüssel unter Nachbarn, dass ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht zurückgegebenen Schlüssels allenfalls in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel besteht, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses (Az. 222 C 14447/23).

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