Die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert (Az. III C 2 – S-7221 / 19 / 10002 :004).
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Die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert (Az. III C 2 – S-7221 / 19 / 10002 :004).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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