Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ aufgesucht wird, mit der Folge, dass nur die Entfernungspauschale anstatt der tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden kann.
Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs ab und legte im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug er ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der Kläger an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Kläger Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte.
Formales Arbeitsverhältnis nicht ausreichend
Damit wurde der Meistervorbereitungskurs für das Finanzgericht „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht. Es reiche nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan. Der Arbeitgeber habe den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugutekomme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht (Urteil vom 20.9.2023, Az. 4 K 20/23).
Der Senat ließ die Revision zum BFH zu, da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb beziehungsweise außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde.
(Nieders. FG / STB Web)
Artikel vom: 23.10.2023