Aufwendungen, die ein Anbieter von Ferienimmobilien tätigt, damit ihm die Eigentümer diese zur Vermietung an Reisende überlassen, können als Mieten zu qualifizieren sein – mit steuerlichen Folgen.
Konkret kann dies zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.8.2023 (Az. III R 59/20) entschieden und damit die Auffassung des Finanzamts bestätigt hat.
Im Sachverhalt ging es um Ferienhäuser und Ferienwohnungen, die unter anderem über eine Internet-Plattform angeboten wurden. Die Klägerin schloss mit den Reisekunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung Verträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis zuzüglich einer Marge enthalten war.
Regelung im Gewerbesteuergesetz
Wie der BFH ausführt, wird nach dem Gewerbesteuergesetz (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen „für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“, hinzugerechnet. Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis sein. Dies war im Streitfall gegeben, so der BFH, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Anbieterin in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Vorliegend keine reine Vermittlung
Zwar könne ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Hier war die Anbieterin jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte sie keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.10.2023