Nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen (Alteintragungen) anwendbar, nicht auch für die Verwertung dieser Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands. So das BVerwG (Az. 3 C 15.22).

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