Ein Nießbrauchsrecht kann ein Wirtschaftsgut sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21).

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