Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG neu gefasst. Die Regelungen sind lt. BMF auf Umsätze aus der Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3
Nummer 2 BEHG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden (Az. III C 3 – S-7279 / 20 / 10004 :003).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen