Das LSG Bayern entschied, dass Fitnessstudios für selbstständig tätige Trainer unter bestimmten Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Das gilt für Trainer, die eine Stundenvergütung erhalten, ohne unternehmerische Gestaltungsfreiheit zu haben (Az. L 7 BA 72/23 B ER).

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