Das ArbG Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist (Az. 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen