Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die schriftstellerische Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts und -steuerberaters und die Lehrtätigkeit einer angestellten Ärztin jeweils untrennbar mit der Arbeitnehmertätigkeit verbunden sind, so dass jeweils die Betriebsausgabenpauschale für hauptberufliche und nicht für Nebentätigkeiten zu gewähren ist (Az. VIII R 29/20).

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