Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Festsetzungsverjährung zwischen einer Erwerbsanzeige in 2013 und einem Festsetzungsbescheid in 2018 eintritt oder ob die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO für die Feststellungen der Grundbesitzwerte ohne Prüfung des Einzelfalls uneingeschränkt vorliegen (Az. II R 10/21).
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