Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die aufgrund der vom Investmentrecht abweichenden investmentsteuerrechtlichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer investmentrechtlichen Mehrausschüttung führt, als nicht steuerbare Substanzausschüttung zu qualifizieren ist und ob es einer Investmentgesellschaft bei Fassung des Ausschüttungsbeschlusses freisteht, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet (Az. VIII R 3/19).
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